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   LG Köln, 22.12.2006 - 13 T 232/06   

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https://dejure.org/2006,22868
LG Köln, 22.12.2006 - 13 T 232/06 (https://dejure.org/2006,22868)
LG Köln, Entscheidung vom 22.12.2006 - 13 T 232/06 (https://dejure.org/2006,22868)
LG Köln, Entscheidung vom 22. Dezember 2006 - 13 T 232/06 (https://dejure.org/2006,22868)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Klageanspruchs ohne Veranlassung zur Klageerhebung; Erfordernis zur vor Klageerhebung erfolgten Aufforderung der Begleichung einer fälligen Forderung; Umfang des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid; Voraussetzungen für eine Kostentragung nach § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.06.1979 - VIII ZR 233/78

    Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Nichthaftung als Bürge wegen

    Auszug aus LG Köln, 22.12.2006 - 13 T 232/06
    Zur Beurteilung ist alleine das vorprozessuale Verhalten des Beklagten erheblich, zu dessen Beurteilung jedoch auch das Verhalten nach Klageerhebung herangezogen werden kann (allgemeine Meinung, z.B. BGH, NJW 1979, 2040, 2041; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 93 Rn. 5; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 93 Rn. 2 jeweils m.w.N.).

    Bei einer fälligen Forderung besteht Anlass zur Klage erst dann, wenn der Beklagte diese trotz Aufforderung durch den Kläger nicht erfüllt (z.B. BGH, NJW 1979, 2040, 2041; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 1472).

    Wer ohne eine vorausgehende erfolglose Aufforderung sofort den Klageweg beschreitet, geht das Risiko ein, dass er bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten nach § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (BGH, NJW 1979, 2040, 2041).

    Dass die Beklagte trotzdem gegen den Mahnbescheid insgesamt Widerspruch eingelegt und diesen nicht bloß auf die Kosten beschränkt hat, steht einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zugunsten der Beklagten jedoch nicht entgegen (BGH, NJW 1979, 2040, 2041; KG Berlin, MDR 1980, 942; Fischer, MDR 2001, 1336 f.; Jonas/Stein/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 93 Rn. 9; MüKo/Belz, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 93 Rn. 13, Stichwort Mahnverfahren; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 93 Rn. 13).

    Der zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1979, 2040 f.) lag nämlich der vergleichbare Fall zugrunde, in dem die Klägerin ohne Vorwarnung - also ohne vorherige Aufforderung zur Zahlung - gegen den Beklagten einen Mahnbescheid (damals: Zahlungsbefehl) beantragt, der Beklagte gegen diesen Widerspruch eingelegt und die Klageforderung (bzw. einen Teilbetrag) in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat.

  • OLG Schleswig, 08.06.2005 - 7 W 9/05

    Anerkenntnis nach Widerspruch im Mahnverfahren

    Auszug aus LG Köln, 22.12.2006 - 13 T 232/06
    Die Kammer vermag der von der Klägerin zitierten Gegenauffassung (u.a. jüngst OLG Schleswig, MDR 2006, 228 f.) nicht zu folgen, zumal die Frage entgegen der Ansicht des OLG Schleswig bereits höchstrichterlich entscheiden worden ist.
  • OLG Köln, 17.10.2003 - 2 W 97/03

    Veranlassung zur Klageerhebung

    Auszug aus LG Köln, 22.12.2006 - 13 T 232/06
    Ein Beklagter gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (z.B. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 93 Rn. 3; OLG Köln, OLGR 2004, 58 ff.).
  • OLG Frankfurt, 13.07.1993 - 7 W 25/93
    Auszug aus LG Köln, 22.12.2006 - 13 T 232/06
    Bei einer fälligen Forderung besteht Anlass zur Klage erst dann, wenn der Beklagte diese trotz Aufforderung durch den Kläger nicht erfüllt (z.B. BGH, NJW 1979, 2040, 2041; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 1472).
  • KG, 10.06.1980 - 21 W 2275/80
    Auszug aus LG Köln, 22.12.2006 - 13 T 232/06
    Dass die Beklagte trotzdem gegen den Mahnbescheid insgesamt Widerspruch eingelegt und diesen nicht bloß auf die Kosten beschränkt hat, steht einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zugunsten der Beklagten jedoch nicht entgegen (BGH, NJW 1979, 2040, 2041; KG Berlin, MDR 1980, 942; Fischer, MDR 2001, 1336 f.; Jonas/Stein/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 93 Rn. 9; MüKo/Belz, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 93 Rn. 13, Stichwort Mahnverfahren; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 93 Rn. 13).
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